Berichte aus dem EU Parlament.
Parlamentarische Anfragen | |
26. Oktober 2006 | E-4553/06 |
SCHRIFTLICHE ANFRAGE von Michael Cramer (Verts/ALE) an die Kommission |
11. Dezember 2006 |
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Antwort von Frau Hübner im Namen der Kommission | ||||||||||||||||
1. Die Kommission wurde von der griechischen Regierung nicht über ihre Pläne zum Bau eines Containerterminals im Hafen von Timbaki auf Kreta informiert. 2. 3. 4. Der Kommission liegen weder Informationen zu dem Containerterminal-Projekt selbst vor noch ist die Kofinanzierung eines solchen Projekts im Rahmen des gegenwärtigen dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts vorgesehen. Mangels eingehender Untersuchungen, kann die Kommission nicht beurteilen, welche Auswirkungen das Projekt auf die lokale Wirtschaft einschließlich des Agrartourismus und der Landwirtschaft oder auf Verkehrsströme zwischen griechischen Häfen und zwischen den übrigen europäischen Häfen haben wird. Daten des Managementinformationssystems (MIS) zufolge belaufen sich die öffentlichen Ausgaben für Projekte in der Gemeinde Timbaki, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im laufenden Programmplanungszeitraum kofinanziert werden, auf 38 064 066 EUR, wovon 295 998 EUR auf Leader+, 5 025 928 EUR auf das Nationale Reformprogramm und 32 742 140 EUR auf das Regional Operational Programme Crete entfallen. 5. Obwohl der genaue Standort des Projekts der Kommission nicht bekannt ist, sei darauf hingewiesen, dass sich Timbaki in der Nähe des Gebiets „Ekvoli Geropotamou Messaras“ (GR4310012) befindet, das von Griechenland gemäß der Vogelschutzrichtlinie(1) zum besonderen Schutzgebiet (BSG) erklärt wurde. Zwei weitere, sich überschneidende Natura 2000-Gebiete liegen in benachbarter Umgebung: Das „Dytika Asterousia“ (GR4310007), mit einer Fläche von 3 403 ha, das zum BSG erklärt wurde, und das „Dytika Asterousia (apo Agiofaraggo os Kokkino Pyrgo)“ (GR4310004), mit einer Fläche von 2 922,24 ha, das in der Habitat-Richtlinie(2) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ausgewiesen wird. Aus diesem Grund sollte jedes Entwicklungsvorhaben, das innerhalb oder in der Nähe dieser Gebiete angesiedelt wird und unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf diese haben könnte, von den griechischen Behören eingehend geprüft werden. Auch sollte eine Evaluierung der möglichen, negativen Auswirkungen auf diese Gebiete gemäß den in Artikel 6 der Habitat-Richtlinie und den in Artikel 3 und 4 der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Anforderungen durchgeführt werden. Sollten die griechischen Behörden einen Antrag auf Kofinanzierung des Timbaki-Projekts aus dem Strukturfonds ins Auge fassen, müsste eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) durchgeführt werden, damit vor Annahme des jeweiligen operativen Programms nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen der SUP-Richtlinie(3) erfüllt werden. Da ein solches Projekt vermutlich als Großprojekt im Sinne von Artikel 39-41 der Verordnung 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(4) bezeichnet werden wird, müssten außerdem bei der Kommission sämtliche Antragsunterlagen eingereicht werden. Dazu zählen auch Informationen über die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Richtlinie 85/337/EWG(5) des Rates, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG(6) des Rates) und, falls dies nach Artikel 6(3) der Vogelschutzrichtlinie erforderlich ist, über die Anwendung der besonderen Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der finanziellen und sozioökonomischen Aspekte und alle Informationen, die in Artikel 40 der Richtlinie (EG) Nr. 1260/1999(7) des Rates genannt werden.
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