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Berichte aus dem EU Parlament.

 

Parlamentarische Anfragen
26. Oktober 2006 E-4553/06
SCHRIFTLICHE ANFRAGE von Michael Cramer (Verts/ALE) an die Kommission

 Betrifft: Containerhafen bei der Stadt Tymbaki im Süden Kretas
   

Informationen zufolge, soll ein neuer Hafen für Schiffe mit der Größe von bis zu 10.000 TEU Containern und mit einem Umschlag von einer Million Containern per anno in der im Süden Kretas gelegenen Stadt Tymbaki gebaut werden. Er soll inmitten einer der ältesten Kulturlandschaften Europas errichtet werden, die nach der Richtlinie: Fauna-Flora-Habitat (FFH) geschützt ist. Bisherige Anfragen der Organisation „Stiftung Europäisches Naturerbe“ an den Minister für die Handelsmarine Kefalogiannis, wurden nicht beantwortet. Mit dem Bau dieses Hafens ist zu befürchten, dass der bisherige Tourismus gestoppt würde, weil niemand an verschmutzten Stränden und in verpesteter Luft seinen Urlaub verbringen möchte. Zudem gehört dieser Teil Kretas mit seinen Stränden zu einem der geschichtsträchtigsten und schönsten der Insel und beherbergt zudem geschützte Tierarten.

Auch ist zu befürchten, dass sich der Bau des Hafens und die damit einhergehende Umweltbelastung auf die Produktion und somit auf die Einkünfte der Olivenölproduzenten in dieser Gegend negativ auswirken wird.

1. Gibt es eine Stellungsnahme der griechischen Regierung bzw. des Ministers Kefalogiannis, wenn ja, ist diese für Parlamentarier zugänglich bzw. wann ist sie vorgesehen?

2. Wie bewertet die Kommission die EU-Subventionen „Agrartourismus und Landwirtschaft“ hinsichtlich der Nachhaltigkeit in dieser Region, wenn diese zunehmend industrialisiert wird? Wie hoch war der Betrag insgesamt, der an EU-Geldern in diese Region geflossen ist? Welche EU-Maßnahmen in welcher Höhe sollen diese Investitionen absichern?

3. Welche Auswirkungen sind durch den Containerumschlag in Kreta auf die Verkehrsströme in Europa zu erwarten?

4. Welche Auswirkungen hat die Errichtung des neuen Hafens auf die übrigen europäischen und auch auf die bereits bestehenden griechischen Häfen? Trifft es zu, dass die bereits bestehenden Häfen Piräus und Thessaloniki auch ausgebaut werden sollen?

5. Welchen Einfluss hat dieses Projekt auf die gesamte Umwelt dieser Region? Gibt es Untersuchungen darüber? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?

 
11. Dezember 2006
E-4553/06
Antwort von Frau Hübner im Namen der Kommission

1. Die Kommission wurde von der griechischen Regierung nicht über ihre Pläne zum Bau eines Containerterminals im Hafen von Timbaki auf Kreta informiert.

2. 3. 4. Der Kommission liegen weder Informationen zu dem Containerterminal-Projekt selbst vor noch ist die Kofinanzierung eines solchen Projekts im Rahmen des gegenwärtigen dritten Gemeinschaftlichen Förderkonzepts vorgesehen. Mangels eingehender Untersuchungen, kann die Kommission nicht beurteilen, welche Auswirkungen das Projekt auf die lokale Wirtschaft einschließlich des Agrartourismus und der Landwirtschaft oder auf Verkehrsströme zwischen griechischen Häfen und zwischen den übrigen europäischen Häfen haben wird.

Daten des Managementinformationssystems (MIS) zufolge belaufen sich die öffentlichen Ausgaben für Projekte in der Gemeinde Timbaki, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im laufenden Programmplanungszeitraum kofinanziert werden, auf 38 064 066 EUR, wovon 295 998 EUR auf Leader+, 5 025 928 EUR auf das Nationale Reformprogramm und 32 742 140 EUR auf das Regional Operational Programme Crete entfallen.

5. Obwohl der genaue Standort des Projekts der Kommission nicht bekannt ist, sei darauf hingewiesen, dass sich Timbaki in der Nähe des Gebiets „Ekvoli Geropotamou Messaras“ (GR4310012) befindet, das von Griechenland gemäß der Vogelschutzrichtlinie(1) zum besonderen Schutzgebiet (BSG) erklärt wurde. Zwei weitere, sich überschneidende Natura 2000-Gebiete liegen in benachbarter Umgebung: Das „Dytika Asterousia“ (GR4310007), mit einer Fläche von 3 403 ha, das zum BSG erklärt wurde, und das „Dytika Asterousia (apo Agiofaraggo os Kokkino Pyrgo)“ (GR4310004), mit einer Fläche von 2 922,24 ha, das in der Habitat-Richtlinie(2) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) ausgewiesen wird. Aus diesem Grund sollte jedes Entwicklungsvorhaben, das innerhalb oder in der Nähe dieser Gebiete angesiedelt wird und unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf diese haben könnte, von den griechischen Behören eingehend geprüft werden. Auch sollte eine Evaluierung der möglichen, negativen Auswirkungen auf diese Gebiete gemäß den in Artikel 6 der Habitat-Richtlinie und den in Artikel 3 und 4 der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Anforderungen durchgeführt werden.

Sollten die griechischen Behörden einen Antrag auf Kofinanzierung des Timbaki-Projekts aus dem Strukturfonds ins Auge fassen, müsste eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) durchgeführt werden, damit vor Annahme des jeweiligen operativen Programms nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen der SUP-Richtlinie(3) erfüllt werden. Da ein solches Projekt vermutlich als Großprojekt im Sinne von Artikel 39-41 der Verordnung 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(4) bezeichnet werden wird, müssten außerdem bei der Kommission sämtliche Antragsunterlagen eingereicht werden. Dazu zählen auch Informationen über die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Richtlinie 85/337/EWG(5) des Rates, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG(6) des Rates) und, falls dies nach Artikel 6(3) der Vogelschutzrichtlinie erforderlich ist, über die Anwendung der besonderen Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der finanziellen und sozioökonomischen Aspekte und alle Informationen, die in Artikel 40 der Richtlinie (EG) Nr. 1260/1999(7) des Rates genannt werden.

(1) Richtlinie 79/409/EG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. ABl. L 103, 25.4.1979.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen , ABl. L 206, 22.7.1992.
(3) Richtlinie 2001/42/EG des Rates vom 27. Juni 2001. Diese Richtlinie gilt für Pogramme und nicht für einzelne Projekte.
(4) ABl. L 210 vom 31.7.2006.
(5) ABl. L 175 vom 5.7.1985.
(6) ABl. L 73 vom 14.3.1997.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.